Urheberschaft im Arbeitsverhältnis

Artikel 2 (3) der Richtlinie 2009/24/EG bestimmt, dass der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Rechte an einem Programm hat, das von einem Arbeitnehmer geschaffen wurde.

Artikel 2 (3) Richtlinie 2009/24/EG

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so geschaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird.

siehe auch

Artikel 2 Richtlinie 2009/24/EG → Urheberschaft am Programm
Bestimmt, wer als Urheber eines Computerprogramms gilt und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis.