Fragen des Urhebervertragsrechts, etwa nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, sind grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut, also dem auf einen Urheberrechtsvertrag anzuwendenden Sachrecht, zu beurteilen.1)