Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten

Webseiten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt.1)

Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.2)

Schutz als Kunstwerk oder Multimediawerk

Ein Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder ein Multimediawerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt. UrhG, vgl. LG München I a.a.O.) könnte in Webseiten zu sehen sein, wenn die Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist.3)

Schutz der sprachlichen Gestaltung

Ein urheberrechtlicher Schutz kann sich auch aus der Verwendung der Sprache, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ergeben.4)

Schutz der Suchmaschinenoptimierung

Weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen halten die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim und veränderten sie im Verlauf der Zeit.5)

Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts.6)

Darin kann eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG liegen. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit des vom Kläger gestalteten Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, wenn sie deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners übersteigt, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.7)

Kein Computerprogramm-Schutz für reinen HTML-Code

Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, sind deshalb regelmäßig keine Computerprogramme. Denn der HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung der Seite niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann.8)

siehe auch

1)
st. Rspr.; z.B. OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07
2)
OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07; m.V.a. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm, MMR 2005, 106; OLG Düsseldorf MMR 1999, 729; LG München I MMR 2005, 267
3) , 7)
vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07
4) , 5)
OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07
6)
((OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07
8)
OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07; m.w.N.