Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen

Artikel 1 (1) der Richtlinie 2009/24/EG schützt Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke und umfasst auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

Artikel 1 (1) Richtlinie 2009/24/EG

Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Computerprogramm“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

siehe auch

Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG → Gegenstand des Schutzes
Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.