Urheberrechtlicher Schutz ist der rechtliche Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG) vor unbefugter Nutzung, der dem Urheber ausschließliche Rechte an der Verwertung und Verbreitung seines Werkes gewährt.
§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche oder technische Darstellungen.
Abschnitt 4.3 des Urheberrechtsgesetzes [→ Verwertungsrechte] beschreibt die verschiedenen Verwertungsrechte des Urhebers, wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.
UrhG, Abschnitt 4.3 → Verwertungsrechte
Beschreibt die verschiedenen Verwertungsrechte des Urhebers, wie das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.