Unterlassungsverpflichtung

Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.1)

Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.2)

siehe auch

Unterlassungsanspruch
Beseitigungsanspruch

1)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13
2)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13; zur Reichweite eines Unterlassungstitels Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 6.7