Überlassung von Fotoabzügen

Der Zweckübertragungsgedanke gilt ebenfalls bei der Überlassung von Fotoabzügen|Übersendung von Fotoabzügen.1)

Zwar kann sich aus der Überlassung von Fotoabzügen zu Archivzwecken ergeben, dass diese zum Kauf angeboten werden und bei Übernahme in das Archiv ein Eigentumserwerb stattfindet.2)

Das setzt aber entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und den Erwerb des Eigentums an den Abzügen durch den Verlag voraus. Allein aus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken kann dies regelmäßig nicht gefolgert werden.3)

Daran ändert auch die Vereinbarung einer Archivgebühr, soweit sie den Wert der Fotos nicht erreicht, regelmäßig nichts. Denn durch die Vereinbarung einer Archivgebühr werden die Parteien häufig nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der Fotograf mit der Herstellung der Fotos Vorleistungen erbringt und die Überlassung der Fotos zu Archivzwecken auch im Interesse des Verwerters liegt.4)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04; m.V.a Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17
2)
OLG Hamburg GRUR 1989, 912, 914
3)
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 ; m.V.a. Vogel in Schricker aaO § 44 Rdn. 17; a.A. Wandtke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 44 Rdn. 14
4)
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04 ; m.V:a. vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, GRUR 2002, 282, 284 = WRP 2002, 105 - Bildagentur