§ 52a [→ Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung] ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht mehr anzuwenden.
§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Die Befristung von § 52a UrhG wurde durch Streichung des § 137k UrhG aufgehoben.1)