Auch Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen.1)
Auch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes offenbart.2)
§ 2 (1) UrhG → Geschützte Werke