Bei der Synchronisation, also der Verbindung des Tonträgers mit Bildern, handel es sich um eine eigenständige Nutzungsart , die Gegenstand einer gesonderten Rechtseinräumung sein oder vorbehalten werden kann.1)
Unter Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG [→ Zweckübertragungsregel] ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werks zu verstehen.2)
Bei der Synchronisation handelt es sich um eine solche Verwendungsform.3)