Computerprogramme genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfung der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz.
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09.06.1993 ⇒ Schaffung der §§ 69a ff. UrhG
§ 69a III UrhG: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Das Gesetz setzt für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, daß es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und läßt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos1).
Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.2)
Das ArbEG findet keine Anwendung für Computerprogramme, die unter die Spezialregelung des § 69 b UrhG fallen.
§ 69b I UrhG: „Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“
⇒ Übergang der Nutzungsrechte Kraft Gesetz
Entsprechendes gilt für Dienstverhältnisse.
Eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist zulässig. Diese Vorschrift nicht einschlägig wenn AN programmiert, der im Betrieb eigentlich ganz anderen Aufgaben hat (Fall des Postbeamten).
Übergang der Rechte auf den Arbeitgeber
Eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten besagt noch nicht, daß diese Nutzungsrechte wirksam auf einen Dritten weiterübertragen werden konnten, ohne daß der Urheber ausdrücklich zugestimmt hat (§ 34 UrhG).
Ein Nutzungsrecht kann auch ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn es sich um eine Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens handelt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es dem veräußernden Unternehmensträger – beispielsweise einem Verlag – in dieser Situation nicht zuzumuten wäre, die Zustimmung sämtlicher Urheber einzuholen, die ihm Nutzungsrechte eingeräumt haben.5)
Die Zustimmung zur Weiterübertragung der Nutzungsrechte kann auch stillschweigend erteilt werden (§ 34 Abs. 1 UrhG). Auch hier gilt, daß die Zustimmung nicht ausdrücklich erfolgt sein muß, sich vielmehr aus den Gesamtumständen ergeben kann.6)
Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).7)
Die EU-Rechtlinie zum Schutz von Datenbanken liefert ein praxisrelevantes Schutzinstrument.