Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag [→ Lizenzvertrag] wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB [→ Sittenwidrigkeit] sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.1)
Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben2). Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich.3)
Insbesondere im Urheberrecht kann jedoch auch der sich aus einer branchenüblichen Vertragspraxis ergebende Marktpreis für eine Seite unbillig sein, wenn er in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen steht. Denn der Urheber ist an den Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung seines Werks angemessen zu beteiligen.4)
§ 138 (1) BGB → Sittenwidrigkeit