Artikel 3 der Richtlinie 2009/24/EG legt fest, wer als schutzberechtigt gilt, nämlich alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht.
Schutzberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht.
Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dieses Kapitel legt den rechtlichen Rahmen für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen als literarische Werke fest und definiert die grundlegenden Begriffe und Bedingungen für den Schutz.