Schutzberechtigte

Artikel 3 der Richtlinie 2009/24/EG legt fest, wer als schutzberechtigt gilt, nämlich alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht.

Artikel 3 Richtlinie 2009/24/EG

Schutzberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen gemäß dem für Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht.

siehe auch

Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dieses Kapitel legt den rechtlichen Rahmen für den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen als literarische Werke fest und definiert die grundlegenden Begriffe und Bedingungen für den Schutz.