Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
§ 21 (1) UrhG
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.