Dadurch, dass Bilder von diesen Bildern in digitalisierter Form ins Internet eingestellt werden, geht dieser Urheberrechtsschutz nicht verloren. Denn der Urheberrechtsschutz beruht in einem solchen Falle nach wie vor auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil die Digitalisierung des jeweiligen Werkes eine Vervielfältigung darstellt, die in dieser Form weiterhin schutzfähig ist, da die den Urheberrechtsschutz begründenden Gestaltungselemente erhalten bleiben.1)