Publikation des Werks im Internet

Dadurch, dass Bilder von diesen Bildern in digitalisierter Form ins Internet eingestellt werden, geht dieser Urheberrechtsschutz nicht verloren. Denn der Urheberrechtsschutz beruht in einem solchen Falle nach wie vor auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil die Digitalisierung des jeweiligen Werkes eine Vervielfältigung darstellt, die in dieser Form weiterhin schutzfähig ist, da die den Urheberrechtsschutz begründenden Gestaltungselemente erhalten bleiben.1)

siehe auch

1)
OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07