Persönliche geistige Schöpfung

§ 2 (2) UrhG

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 2 (1) UrhG → Geschützte Werke

Erforderliche Schöpfungshöhe bei Werken der Baukunst
Erforderliche Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst

Für den Schutz als urheberrechtliches Werk ist der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG beziehungsweise der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs maßgeblich.1)

Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann.2)

Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt.3)

In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft4). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist5).6)

Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.7)

Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist.8)

Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen.9) Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung10), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte11).12)

Schutzfähig sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur Werkschöpfungen, die eine Ausdrucksform gefunden haben, die durch die menschlichen Sinne unmittelbar oder mittelbar unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen wahrgenommen werden kann.13)

Ob den Anforderungen, die an schutzfähige Werke zu stellen sind, im Einzelfall genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung.14)

Es ist in der Revisionsinstanz jedoch zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.15)

Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe)

Im Blick auf die lange urheberrechtliche Schutzfrist - das Urheberrecht erlischt gemäß § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers - ist es geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern.16)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Werken der zweckfreien bildenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Schaffens - die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst.17)

An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.18)

Rechtsprechnung des Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aus dem Umstand, dass die Richtlinie 2001/29/EG einen harmonisierten Rechtsrahmen des Urheber-rechts festlegt, geschlossen, der in dieser Richtline vorausgesetzte Werkbegriff beruhe auf demselben Grundsatz wie derjenige der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Das Urheberrecht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG könne daher nur in Bezug auf ein Schutzobjekt angewandt werden, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handele, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstelle.19) Demnach können die in der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Verwertungsrechte auch an einem Werk der angewandten Kunst nur bestehen, wenn es sich dabei um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt.20)

Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit von Computerprogrammen, Datenbankwerken und Lichtbildwerken sind gemäß Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der Richt-linie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und Art. 6 Satz 2 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte keine anderen Kriterien als die der „eigenen geistigen Schöpfung“ anzuwenden. Damit ist gemeint, dass der Urheberrechtsschutz dieser Werkarten nicht von einer besonderen Gestaltungshöhe abhängig gemacht werden darf.21)

Für andere Werkarten sieht das Urheberrecht der Europäischen Union keine derartige Einschränkung vor. Soweit der Gerichtshof es für möglich gehal-ten hat, dass bereits elf aufeinander folgende Wörter eines Zeitungsartikels eine geistige Schöpfung darstellen22)), folgt daraus nicht, dass auch der Urheberrechtsschutz von Sprachwerken oder anderen Werkarten nicht von einer bestimmten Gestaltungshöhe abhängig gemacht werden darf. Im Übrigen hat der Gerichtshof die Prüfung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand nach den von ihm aufgestellten Maßstäben um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt, in diesem Fall wie auch in anderen Fällen den nationalen Gerichten zugewiesen.23)

Im Blick auf Werke, die - wie insbesondere Werke der angewandten Kunst - einem Geschmackmusterschutz zugänglich sind, geht zudem aus Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen eindeutig hervor, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, deren urheberrechtlichen Schutz von einer besonderen Gestaltungshöhe abhängig zu machen24). Gemäß Art. 17 Satz 1 der Richtlinie 98/71/EG ist das Muster, das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein - in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat - eingetragenes Recht an einem Muster geschützt ist, auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, zu dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird gemäß Art. 17 Satz 2 der Richtlinie - einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe - von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt25). Bereits aus diesem Grund lässt der Umstand, dass der Gerichtshof es für möglich gehalten hat, dass die grafische Benutzerfläche eines Computerprogramms eine geistige Schöpfung darstellt, ohne eine bestimmte Gestaltungshöhe als Schutzvoraussetzung zu erwähnen26), nicht darauf schließen, dass an die Gestaltungshöhe eines Werkes der angewandten Kunst keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürfen.27)

Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz

Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen28). Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen.29)

Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.30)

Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.31)

Nachdem das Geschmacksmusterrecht durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004, mit dem die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt wurde, neu gestaltet worden ist, besteht zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht kein Stufenverhältnis mehr in dem Sinne, dass das Geschmacksmusterrecht den Unterbau eines wesensgleichen Urheberrechts bildet. Mit einem solchen Stufenverhältnis können die erhöhten Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst daher nicht mehr begründet werden.32)

Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung als Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes von Werken, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, lässt sich auch nicht damit begründen, dass mit dem Geschmacksmuster - und insbesondere mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a GGV), das für eine Frist von drei Jahren geschützt ist (Art. 11 GGV) - unabhängig von der jeweiligen Schutzrichtung des Urheberrechts einerseits und des Geschmacksmusterrechts andererseits eine wesensadäquate Schutzform für Gestaltungen geringer Eigenart besteht.33)

Bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regeln gemäß § 286 ZPO.34). Dabei ist davon auszugehen, dass Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers regelmäßig hinreichenden Sachverstand haben, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt.35)

Geht es - wie beispielsweise bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es im Wesentlichen auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werks genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind.36)

siehe auch

§ 2 (1) UrhG → Geschützte Werke

1)
BGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - I ZR 11/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 729 - Porsche 911, mwN
2)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Ur-teil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le-Corbu-sier-Möbel; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 - Lernspiele; BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 17 - Seilzirkus
3)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 36 - Seilzirkus; BGHZ 199, 52 Rn. 41 - Geburtstagszug
4)
vgl. Koch, GRUR 2021, 273, 274 f.
5)
EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 Rn. 33 = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 Rn. 29 = WRP 2019, 1449 - Cofemel
6) , 12)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15
7)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 36 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 Rn. 22 = WRP 2020, 1006 - Brompton
8)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 30 f. - Cofemel, GRUR 2020, 736 Rn. 23 f. - Brompton
9)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 37 - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 Rn. 29 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 22 - Brompton
10)
EuGH, GRUR 2019, 1185 Rn. 32 - Cofemel; GRUR 2020, 736 Rn. 25 - Brompton
11)
EuGH, GRUR 2019, 73 Rn. 40 - Levola Hengelo
13)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.w.N.
14)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte ; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377 [juris Rn. 15] = WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 27] - Le Corbusier-Möbel; Urteil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 [juris Rn. 13] = WRP 1995, 908 - Silberdistel
15)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 [juris Rn. 47] = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, mwN
16)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. auch Rehbinder, Urhe-berrecht, 16. Aufl., Rn. 61
17) , 18) , 20) , 27) , 29) , 30) , 31) , 32)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug
19)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-393/09, Slg. 2010, I-13971 Rn. 45 = GRUR 2011, 220 - BSA/Kulturministerium; Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 97 und 155 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166 Rn. 87 - Painer/Standard u.a.; Urteil vom 1. März 2012 - C-604/10, GRUR 2012, 386 Rn. 37 = WRP 2012, 695 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 65 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL
21)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. für Computerprogramme BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 210 f. - Buchhaltungsprogramm; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 861 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; für Datenbankwerke BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, 685 Rn. 21 = WRP 2007, 989 - Gedichttitellis-te I; für Lichtbildwerke BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 = WRP 2000, 203 - Werbefotos
22)
EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - In-fopaq/DDF
23)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 47 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 158 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 94 - Pai-ner/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 43 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 68 - SAS Institute/WPL
24)
vgl. auch Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 98/71/EG
25)
vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - C-168/09, Slg. 2011, I-181 = GRUR 2011, 216 Rn. 35 ff. - Flos/Semeraro
26)
EuGH, GRUR 2011, 220 Rn. 46 - BSA/Kulturministerium
28)
vgl. Art. 17 der Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 96 Abs. 2 GGV; vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 216 Rn. 28 ff. - Flos/Semeraro
33)
BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug; m.V.a. Schack aaO Rn. 232; Ohly, GRUR 2007, 731, 733
34)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 62 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper, mwN
35)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 Rn. 52 - HHole (for Mannheim), mwN; anders bei Musikwerken, wenn es um die Beurteilung der Lehren von Harmonik, Rhythmik, Melodik und die Feststellung der Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln einer bestimmten Musikrichtung geht: BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 64 und 66 - Goldrapper
36)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried