Pauschalvergütungen werden durch § 32 UrhG [→ Angemessene Vergütung] nicht ausgeschlossen. Auch solche Vergütungsmodelle können der Redlichkeit entsprechen, wenn sie eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten.1)
§ 32 UrhG → Angemessene Vergütung