Panoramafreiheit bezeichnet das Recht, urheberrechtlich geschützte Werke, wie Gebäude oder Kunst im öffentlichen Raum, ohne Genehmigung zu fotografieren, zu filmen oder darzustellen, wenn sie sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden [§ 59 (1) UrhG → Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten].
§ 59 (1) UrhG → Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.