P-Vermerk

Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dafür zukommen, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz.1)

Ebenso kann der P-Vermerk aber darauf hindeuten, dass dem Unternehmen lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.2)

siehe auch

Tonträgerherstellerrechte

1)
BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69 [juris Rn. 61] - P-Vermerk
2)
BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II