Dem P-Vermerk kann eine starke tatsächliche Indizwirkung dafür zukommen, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 UrhG zustehen, sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträgerherstellers oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz.1)
Ebenso kann der P-Vermerk aber darauf hindeuten, dass dem Unternehmen lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.2)