§ 34 (2) des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) erklärt, dass die Verwertungsgesellschaft nicht gegen die Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung verstößt, wenn sie Bedingungen für neuartige Online-Dienste nicht auf andere überträgt.
Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht bereits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedingungen nicht auch einem anderen Anbieter eines gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neuartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung steht.
§ 34 VGG → Abschlusszwang
Regelt die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften, Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen.