Mitteilung

Artikel 9 der Richtlinie 2009/24/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 9 Richtlinie 2009/24/EG

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

siehe auch

Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 3 → Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen
Dieses Kapitel beschreibt die Maßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen sowie die Anwendung anderer Rechtsvorschriften.