Mitglieder

§ 7 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert, wer als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft gilt.

§ 7 VGG

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene

1. Berechtigte und 2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.

siehe auch

VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.