§ 7 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert, wer als Mitglied einer Verwertungsgesellschaft gilt.
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
1. Berechtigte und 2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.