Maßnahmen gegen unerlaubte Handlungen

Artikel 7 (1) der Richtlinie 2009/24/EG fordert Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen und den Besitz unerlaubter Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen.

Artikel 7 (1) Richtlinie 2009/24/EG

Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sehen die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Personen vor, die eine der nachstehend aufgeführten Handlungen begehen:

a) Inverkehrbringen einer Kopie eines Computerprogramms, wenn die betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;

b) Besitz einer Kopie eines Computerprogramms für Erwerbszwecke, wenn diese betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;

c) das Inverkehrbringen oder der Erwerbszwecken dienende Besitz von Mitteln, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

siehe auch

Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG → Besondere Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.