Maßnahmen der Rechtsinhaber zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken

§ 60d (6) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlaubt Rechtsinhabern, Maßnahmen zum Schutz ihrer Netze und Datenbanken zu ergreifen.

§ 60d (6) UrhG

Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.

siehe auch

§ 60d UrhG → Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für das Text und Data Mining von digitalen oder digitalisierten Werken für wissenschaftliche Forschungszwecke.