§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG → Lichtbildwerke
§ 72 (1) UrhG → Schutz der Lichtbilder
Die Veröffentlichung von Lichtbildern urheberrechtlich geschützter Werke durch einen Buchverlag stellt einen Eingriff in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Urheber dar, wenn keine Einwilligung der Rechteinhaber vorliegt.1)