Laufbilder

§ 95 UrhG

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Die Bestimmung des § 95 UrhG begründet für Laufbilder einen Leistungsschutz des Filmherstellers und nicht einen Leistungsschutz der Filmurheber; geschützt wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers und nicht die gegenüber der schöpferischen Leistung des Urhebers eines Filmwerks weniger schöpferische Leistung des Urhebers von Laufbildern.1)

Soweit der Leistungsschutz an Filmeinzelbildern aus § 72 UrhG mittelbar zu einem Schutz des Films führt, handelt es sich nicht um einen Schutz der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung des Filmherstellers; geschützt wird vielmehr allein die gegenüber der schöpferi-schen Leistung des Urhebers eines Lichtbildwerkes weniger schöpferische Leistung des Lichtbildners.2)

Soweit es um den Schutz der unternehmerischen Leistung des Filmherstellers geht, genießt der Hersteller eines Filmwerks nach § 94 UrhG denselben Leistungsschutz wie der Hersteller von Laufbildern nach §§ 95, 94 UrhG.3)

Laufbilder weisen gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken einen - begriffsnotwendig - geringeren eigenschöpferischen Gehalt auf.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter; m.V.a. vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 95 UrhG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 95 Rn. 2
2)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter; vgl. zum Verhältnis des Leistungsschutzes an Fern-sehsendungen zum Leistungsschutz an einzelnen Bildern der Sendung BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 - I ZR 118/60, BGHZ 37, 1, 10 - AKI
3)
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total
4)
BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05 - TV-Total; vgl. BGH GRUR 2000, 703, 706 - Mattscheibe