Individuelle Werke und Schutzfähigkeit

Artikel 1 (3) der Richtlinie 2009/24/EG bestimmt, dass Computerprogramme geschützt werden, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

Artikel 1 (3) Richtlinie 2009/24/EG

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

siehe auch

Artikel 1 Richtlinie 2009/24/EG → Gegenstand des Schutzes
Legt den Gegenstand des Schutzes von Computerprogrammen fest und definiert die Bedingungen, unter denen diese urheberrechtlich geschützt werden.