Es erscheint fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen [→ Honorarempfehlungen der MFM] branchenübliche Vergütungssätze enthalten.1)
Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind.2)
Maßgeblich für den „Rabatt“, den die MFM angibt, dürfte sein, dass eine Vergütung auch wegen der anderweitigen Veröffentlichung der Fotos anfällt. Dies soll zur Folge haben, dass eine Veröffentlichung im Internet nur in einem geringeren Umfang zu vergüten ist, als dies der Fall wäre, wenn letzteres die einzige Veröffentlichungsform wäre.3)
Eine Verbreitung durch Broschüren erscheint durchaus unter Berücksichtigung gewisser, im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unvermeidlicher Pauschalierungen mit einer Verbreitung durch Zeitungen/Zeitschriften vergleichbar.4)