Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch

Weggefallen mit dem Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) vom 1. September 2017
§ 53 (2) Satz 1 Nr. 1 UrhG weggefallen

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient.

§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient.1)

Ein wissenschaftlicher Gebrauch ist auch der Gebrauch durch Studierende, die sich in ihrer Ausbildung über den Erkenntnisstand der Wissenschaft informieren wollen.2)

Die Herstellung der Vervielfältigung ist zwar nicht im Sinne dieser Bestimmung geboten, wenn der Erwerb oder die Ausleihe des Werkes problemlos möglich und zumutbar ist.3)

Wird nur ein kleiner Teil eines Werkes zum wissenschaftlichen Gebrauch benötigt, ist es im Allgemeinen aber nicht zumutbar, das gesamte Werk zu erwerben oder auszuleihen.4)

In einem solchen Fall ist daher das Ausdrucken oder Abspeichern des in Form einer Datei zugänglichen Werkteils in der Regel als geboten anzusehen.5)

Darüber hinaus ist es nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Fall 1, Satz 2 Nr. 1 und 2, Satz 3 UrhG zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes handelt und die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Ver-fahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. Auch diese Ausnahmebestimmung beruht auf der Erwägung, dass es dem Nutzer nicht zuzumuten ist, das ganze Werk zu kaufen, wenn er nur kleine Teile des Werkes vervielfältigen will6). Deshalb setzt die Regelung keinen bestimmten Zweck der Vervielfältigung voraus.7)

Schließlich sind gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Diese Schrankenregelung gestattet das Ausdrucken und Abspeichern der von der Beklagten auf der Lernplattform eingestellten Teile des Werkes durch die Studierenden zum privaten Gebrauch, wenn diese Werkteile zwar möglicherweise rechtswidrig, aber jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken ist allerdings kein privater Gebrauch.8)

siehe auch

§ 52a (1) UrhG → Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

1)
z.B. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie
2)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 40; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 51; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 26; Dreier in Drei-er/Schulze aaO § 53 Rn. 23
3)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 41; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 19; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 52; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 27; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 23
4)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 52
5)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 42
6)
vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 73
7)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 33
8)
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie; m.V.a. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 17; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 22; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 15; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 8; aA Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 441 es komme auf die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre und nicht auf den verfolgten Zweck an