Die GPL gestattet jedermann, der einen solchen Vertrag als Lizenznehmer schließen will, die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung der Software, wenn die Weitergabe ebenfalls wieder unter den Bedingungen dieser Lizenz erfolgt, insbesondere auf die GPL hingewiesen, der Lizenztext der GPL beigefügt, der Quellcode zugänglich gemacht und auf einen Gewährleistungsausschluss hingewiesen wird. Gemäß Ziffer 4 der GPL führt die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung der Software, die nicht in Übereinstimmung mit den GPL erfolgt, dazu, dass diese unwirksam ist und automatisch die Rechte aus der Lizenz erlöschen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die Lizenzbedingungen der GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Da die Lizenzbedingungen des GPL ohne weiteres im Internet abrufbar sind, bestehen keine Bedenken, dass diese in das Vertragsverhältnis zwischen den Urhebern und der Beklagten einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB).1)
Verhältnis zum Urheberrecht: In den Bedingungen der GPL kann keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen gesehen werden. Denn die GPL sieht gerade vor, dass die zunächst jedermann erteilte Nutzungs-, Bearbeitungs und Verbreitungsfreiheit durch die Einräumung eines nichtausschließlichen Nutzungsrechts bei Verstoß gegen die GPL automatisch erlischt.2)
Verfielfältigungsrecht: Daß Softwareprogramme im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden führt nicht zu einer generellen Erschöpfung des Verbreitungsrechts (§ 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG) an dieser Software. Denn die Erschöpfung betrifft nur das Verbreitungsrecht an dem Werkexemplar, auf das die Software beim Downloadvorgang kopiert wird. Hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts tritt keine Erschöpfung ein, so dass die Lizenznehmerin nicht gemäß § 69c Ziff. 3 S. 2 UrhG berechtigt ist, durch Kopie der Software auf die einzelnen Datenspeicher diese zu vervielfältigen.3)
Die Regelung der GPL könnte möglicherweise aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 81 EGV und § 1 GWB - insbesondere das Verbot von Preisbindungen und das Verbot, die Konditionen für einen Zweitvertrag in einem Erstvertrag festzulegen - unwirksam sein.
Allerdings führt ein möglicher Wettbewerbsverstoß gemäß § 139 BGB [→ Teilnichtigkeit] zur Unwirksamkeit des gesamten Lizenzvertrags und hätte zur Folge, dass der Beklagten keinerlei Nutzungsrecht zustände, so dass der Kläger sie aus diesem Grund wegen Verletzung der Urheberrechte in Anspruch nehmen könnte.4) Da die Lizenzgeberin und Lizenznehmerin die Gewährung der Lizenz unter die auflösende Bedingung der Einhaltung der GPL-Bedingungen gestellt haben, ergibt sich, dass der möglicherweise nichtige Teil (Ziff. 2 der GPL) mit der Hauptleistungspflicht, der Einräumung des Nutzungsrechts, unteilbar verknüpft ist.
Gemäß Ziff. 4 der GLP (BI. 65 d.A.) fällt das zunächst gewährte Nutzungsrecht automatisch an den Urheber zurück, wenn der Nutzer gegen die in Ziff. 2 der GPL niedergelegten Verhaltenspflichten verstößt. Die dortigen Verhaltenspflichten sehen insbesondere vor, dass der Nutzer mit jeder Kopie einen Haftungsausschluss veröffentlicht, auf die GPL hinweist und einen Lizenztext beifügt sowie den Sourcecode des Programms offen legt.
Derjenige, der ein solches Werkstück von jemandem erwirbt, der bei Herstellung von Vervielfältigungsstücken wegen Verlust des Nutzungsrechts nicht mehr dazu berechtigt war, kann bei Anerkennung der GPL jederzeit die erforderlichen Nutzungsrechte von dem Urheber erwerben.5)
Ziff. 4 der GLP ist nicht gemäß § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB als unangemessen benachteiligend unwirksam; sie stellt insbesondere keine Umgehung des § 31 UrhG dar.6)
Im Fall der freien Software ist anzunehmen, dass der Rechteinhaber durch die Unterstellung des Programms unter die GPL ein Angebot an einen bestimmbaren Personenkreis abgibt, das von den Nutzern durch Vornahme der zustimmungsbedürftigen Handlung angenommen wird; insoweit wird man von einem Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung beim Anbietenden (§ 151 BGB) ausgehen können.7)