§ 54a UrhG → Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung
Sowohl die Verfassungs- als auch die europarechtlichen Bedenken werden letztlich darauf gestützt, dass die pauschalisierte Gerätevergütungspflicht den Möglichkeiten des DRM und damit einer individuellen Abrechnung zwischen Rechteinhaber und Nutzer keine Rechnung trage.1)