Gemeinsame Schöpfung

Artikel 2 (2) der Richtlinie 2009/24/EG regelt die gemeinsamen Rechte, wenn ein Programm von einer Gruppe natürlicher Personen geschaffen wurde.

Artikel 2 (2) Richtlinie 2009/24/EG

Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher Personen gemeinsam geschaffen worden, so stehen dieser die ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu.

siehe auch

Artikel 2 Richtlinie 2009/24/EG → Urheberschaft am Programm
Bestimmt, wer als Urheber eines Computerprogramms gilt und regelt die Rechte bei gemeinsamer Schöpfung und im Arbeitsverhältnis.