Die Vorschrift des § 24 (1) UrhG [→ Freie Benutzung] ist nicht unmittelbar auf Laufbilder anwendbar ist, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist bei der Benutzung von Laufbildern, die gemäß § 95 UrhG keine Filmwerke sind, nicht erfüllt. Die Regelung des § 24 UrhG ist auf Laufbilder aber entsprechend anwendbar.1)
Eine freie Benutzung geschützter Laufbilder kann, vorausgesetzt, das neue Werk hält zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen, anzunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist.2)