Folgen bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht

§ 54f (3) UrhG regelt die Konsequenzen, wenn die Auskunftspflicht nicht oder unvollständig erfüllt wird.

§ 54f (3) UrhG

Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

siehe auch

§ 54f UrhG → Auskunftspflicht
Regelt die Konsequenzen bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht.