Filmhersteller

Filmhersteller und damit Inhaber des Leistungsschutzrechts nach § 94 Abs. 1 UrhG ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Filmherstellung tatsächlich erbringt.1)

siehe auch

1)
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1.9.2009, 6 W 47/09; m.V.a. Dreier/ Schulze , UrhG, 3. Aufl., § 94 UrhG Rz. 4 m.w.N.