Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile

Für die Gewährung der im Wege der Stufenklage zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung muss nicht bereits feststehen, dass dem Urheber nach diesen Vorschriften ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Der Urheber kann aber grundsätzlich nur dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.1)

Der Begriff des Vorteils im Sinne des § 32a UrhG umfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlt, erlangt einen solchen Vorteil und dieser Vorteil kann in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden , das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können.2)

Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstands vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatgerichts, im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden. In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO.3)

Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben.4)

Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben.5)

Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.6)

siehe auch

§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers

1)
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06 - Mambo No. 5; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente, m.w.N.
2)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I
3)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09, NJW 2011, 601 Rn. 21
4)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN
5)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 12
6)
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - Fluch der Karibik