Nach der Begründung zu § 101 UrhG im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums soll zunächst der Verletzte die Kosten für die richterliche Anordnung tragen, diese aber später als Schaden gegenüber dem Verletzer geltend machen können (BT-Drucks. 16/5048, S. 49 unter Verweis auf die Begründung zu § 140b PatentG, aaO S. 40). Dem ist nicht zu entnehmen, dass die Kosten einer richterlichen Anordnung nur auf der Grundlage eines materiellen Schadensersatzanspruchs und nicht auf der Grundlage eines prozessualen Kosten-erstattungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden können.
Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.1)
Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.2)
§ 101 (2) UrhG → Auskunftsanspruch gegen Dritte