Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind.1)
Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt.2)
Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks kann nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt.3)
Wird bei der Schaffung des Werkes auf Vorbekanntes zurückgegriffen, so kann dies einer Anerkennung als eigenschöpferischer Leistung entgegenstehen.4)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG 1. Alt. → Werke der Baukunst
§ 2 Abs. 2 UrhG → Persönliche geistige Schöpfung