Einwilligungserfordernis für bestimmte Vervielfältigungen

§ 53 (7) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erfordert die Einwilligung des Berechtigten für bestimmte Vervielfältigungen und Nutzungen.

§ 53 (7) UrhG

Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Nach § 53 Abs. 7 UrhG ist (lediglich) die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Daraus folgt, dass eine Vervielfältigung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst keiner Einwilligung des Berechtigten bedarf.1)

siehe auch

§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

1)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 80