Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht setzt die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen Urheberrechtsinhaber und Anspruchsgegner voraus. Daran fehlt es, wenn bei einer Muttergesellschaft Vorteile abgeschöpft werden sollen, die im Geschäftsbetrieb ihrer Tochtergesellschaft entstanden sind.1)
Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts besteht nur unter den Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion.2)
Anknüpfungspunkt kann die Handlung des Bereicherten sein, etwa wenn er in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen und hierdurch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt hat.3)