Drohnenaufnahmen

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG [→ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten] geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.1)

siehe auch

§ 59 (1) UrhG → Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken an öffentlichen Orten
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

1)
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - Über alle Berge