Anders als bei einer Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten liegt bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen häufig eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten in Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vor.1)
Dies gilt auch für Vervielfältigungen mittels eines PCs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Zugangsgerät des Personalcomputers - wie beispielsweise ein Laufwerk - die Offline-Nutzung der auf einer DVD, CD-ROM oder Diskette gespeicherten oder - wie beispielsweise ein Modem oder eine ISDN-Karte - die Online-Nutzung von in das Internet eingestellten digitalen Texten oder Bildern ermöglicht. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, ob diese Texte oder Bilder dauerhaft körperlich festgelegt und etwa auf der Festplatte des Computers gespeichert, auf eine DVD oder CD gebrannt oder auf Papier ausgedruckt werden. Diese Vervielfältigungen bedürfen daher zumeist nicht der gesetzlichen Lizenz nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterliegen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. Es kommt hinzu, dass der Berechtigte es bei digitalen Werken - anders als bei Druckwerken - in der Hand hat, diese Werke mit technischen Maßnahmen zu schützen (vgl. § 95a UrhG) und damit deren unberechtigte Vervielfältigung wenn nicht zu verhindern, so doch zu erschweren.2)