Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG stehen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union deutschen Staatsangehörigen gleich und genießen daher wie diese nach § 120 Abs. 1 Satz 1 UrhG den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Die Bestimmung des § 120 UrhG ist nach § 124 UrhG für den Schutz von Lichtbildern (§ 72 UrhG) sinngemäß anzuwenden.1)