Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung - wie beispielsweise dem unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen von Fotografien im Internet1) - die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.2)
§ 102 (1) UrhG → Verjährung