Branchenübliche Vergütungssätze und Tarife

Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Deshalb ist zu prüfen, ob es für die einschlägige Nutzungsart Tarifwerke von Verwertungsgesellschaften oder Vergütungssätze anderer Organisationen gibt, die als allgemein übliche Vergütungssätze anzusehen sind.1)

siehe auch

§ 97 (2) S. 3 UrhG → Schadensersatz nach Lizenzanalogie

1)
BGH, Beschl. v. 20. September 2012 - I ZR 177/11; m.w.N.