Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Das durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die Erfordernisse der Wissensgesellschaft1) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht nach § 51 Satz 3 UrhG [→ Zitate] lässt nunmehr die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 UrhG zu, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.2)
Die Zitatfreiheit [§ 51 Satz 3 UrhG → Zitate] soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werkes allein zum Ziel hat, dieses Dritten - etwa zu Informationszwecken - leichter zugänglich zu machen.3)
Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will.4)
§ 51 Satz 3 UrhG → Zitate