Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben.1)
Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen.2)
Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein soll. Dass die vom Landgericht beschriebenen „dynamischen Gestaltungsmöglichkeiten“ einem Urhebervermerk in unmittelbarer Nähe des Fotos entgegenstehen könnten, ist nicht verständlich. Es gibt in jedem Fall genügend Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Das kann unmittelbar auf dem Foto durch einen entsprechenden „Aufdruck“ oder auch außerhalb des Fotos auf der Internetseite geschehen.
Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Urheber ein Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu.
In derartigen Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar zuzubilligen. Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten, nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben.3)
Ein Verzicht auf das Anbringen des Urhebervermerks kann gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.4)
So ist es beispielsweise unüblich, auf oder an Werbefotos einen Urhebervermerk anzubringen.