Bestimmungsgemäße Benutzung und Fehlerberichtigung

Artikel 5 (1) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt Handlungen ohne Zustimmung, wenn sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig sind.

Artikel 5 (1) Richtlinie 2009/24/EG

In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.

siehe auch

Artikel 5 Richtlinie 2009/24/EG → Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Beschreibt die Ausnahmen, bei denen bestimmte Handlungen keine Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern.