Beschlagnahme von Umgehungsmitteln

Artikel 7 (3) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt die Beschlagnahme von Mitteln, die zur Umgehung von Schutzmechanismen bestimmt sind.

Artikel 7 (3) Richtlinie 2009/24/EG

Die Mitgliedstaaten können die Beschlagnahme der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mittel vorsehen.

siehe auch

Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG → Besondere Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.