Beschlagnahme unerlaubter Kopien

Artikel 7 (2) der Richtlinie 2009/24/EG erlaubt die Beschlagnahme unerlaubter Kopien von Computerprogrammen.

Artikel 7 (2) Richtlinie 2009/24/EG

Jede unerlaubte Kopie eines Computerprogramms kann gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats beschlagnahmt werden.

siehe auch

Artikel 7 Richtlinie 2009/24/EG → Besondere Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen ergreifen sollen.